Bei Vereinswechseln aus anderen Landesverbänden oder aus dem Ausland sind ebenso einige Punkte zu beachten wie bei der Reamateurisierung, Beschäftigung ausländischer Sportler usw. Außerdem finden Sie hier Hinweise zu Namensänderungen und Korrekturen.
Bei einem Vereinswechsel eines Spielers aus einem anderen Landesverband darf der BFV die Spielerlaubnis grundsätzlich erst erteilen, wenn der abgebende Landesverband die Freigabe des Spielers mitgeteilt hat. Diese gilt auch gleichzeitig als Freigabeerklärung des abgebenden Vereins. Wenn sich der abgebende Landesverband nicht innerhalb von 30 Tagen - gerechnet vom Tage der Antragstellung durch den BFV - äußert, gilt die Freigabe als erteilt. Liegt dem BFV der Spielerpass mit dem Freigabevermerk des abgebenden Vereins vor, kann die Spielberechtigung, sofern keine Wartefristen anzusetzen sind, sofort erteilt werden. Im Übrigen gelten für den Beginn und die Dauer einer evtl. anzusetzenden Wartefrist die Bestimmungen analog zum innerverbandlichen Vereinswechsel.
Für Spieler, die aus dem Ausland kommen und/oder keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, das 10. Lebensjahr vollendet haben und in Deutschland ein Spielrecht beantragen, ist der BFV verpflichtet, über den DFB das internationale Freigabeverfahren einzuleiten. Gemäß den Bestimmungen ist die Antragsstellung beim internationalen Vereinswechsel für einen Amateur oder für einen Vertragsspieler nur während der zwei folgend genannten Wechselperioden möglich:
Wechselperiode I: Antragseingang vom 15. Mai bis 31. August
Wechselperiode II: Antragseingang vom 15. Dezember bis 31. Januar
Vom antragstellenden Verein ist der komplett ausgefüllte Vereinswechselantrag (Vorder- und Rückseite) mit den folgenden grundsätzlichen Angaben beim BFV einzureichen (Anhang):
Eine Spielberechtigung darf durch den BFV n u r dann erteilt werden, wenn der DFB im Besitz eines internationalen Freigabescheins ist, d. h. wenn der bisherige Verband die Freigabe erteilt hat. Als Tag der Abmeldung kann nur das auf dem internationalen Freigabeschein ausgewiesene Datum der Freigabe gelten (= Erklärung über den Zeitpunkt der Abmeldung). Für die Einhaltung der Wechselperioden gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie beim Vereinswechsel innerhalb von Deutschland (Beispiel: Bei einem Vereinswechsel in Wechselperiode I muss der neue Verein bis 31. August den Passantrag beim BFV einreichen).
Im übrigen gelten für die Dauer evtl. anzusetzender Wartefristen auch hier die Bestimmungen des BFV.
Der ausländische Verband kann die internationale Freigabe nur verweigern, wenn der Spieler seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem früheren Verein nicht erfüllt hat oder wenn zwischen abgebendem Verein und neuem Verein im Zusammenhang mit dem Wechsel eine Streitigkeit besteht, die nicht finanzieller Art ist.
Bitte beachten Sie:
Gemäß FIFA-Regularien darf ein minderjähriger Spieler, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, nur dann international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist (Schutzbestimmung für Minderjährige). Ausnahmen hiervon werden von der FIFA grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen genehmigt. Diese sind:
Das Vorgenannte gilt sowohl für Vereinswechsel als auch für Spieler, die noch nie für einen Verein registriert worden sind und nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie erstmals registriert werden möchten.
Aufenthaltserlaubnis
(von ausländischen Berufssportlern und Trainern aus Nicht-EU-Ländern)
Für Berufssportler und -trainer gelten gesonderte Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. In der Beschäftigungsverordnung ist festgelegt, dass Berufssportler aus Nicht-EU-Ländern nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie in der 1. oder 2. Bundesliga Fußball spielen. Ausgenommen von dieser Neuregelung sind Spieler, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach den früheren Bestimmungen (vor dem 7. Februar 2002) erhalten haben. Deren Aufenthaltserlaubnis bleibt bestehen bzw. kann nach der alten Rechtslage verlängert werden, sofern sie keinen Vereinswechsel vornehmen.
Angehörige der sogenannten "privilegierten Staaten" können ebenfalls nach den alten Bestimmungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dazu gehören: Andorra, Australien, Finnland, Island, Israel, Japan, Kanada, Liechtenstein, Malta, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, USA und Zypern.
Bei der Beantragung des Spielrechts ist gemäß den Bestimmungen des DFB in folgenden Fällen dem BFV die Aufenthaltserlaubnis von Nicht-EU-Bürgern oder von Bürgern, die nicht aus den privilegierten Staaten kommen, vorzulegen:
(In den vorgenannten Fällen ist ebenso eine gültige Arbeitserlaubnis des Spielers mit vorzulegen.)
EU-Länder sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. (Seit 1. Mai 2004): Lettland, Estland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta, Zypern (griechischer Teil). (Seit 2007): Bulgarien, Rumänien. Neu (seit 01. Juli 2013): Kroatien. Fußballspieler aus den "neuen" Beitrittsländern sind als EU-Bürger zu betrachten (insbesondere hinsichtlich § 32 Nr. 6 SpO und § 35 Nr. 9.3 und 9.4 SpO).
Bei Namensänderung durch Heirat oder sonstigen Korrekturen der Spielerdaten ist von den Vereinen unter Beifügung entsprechender Unterlagen (z. B. Kopie der Heiratsurkunde oder des Personalausweises) formlos eine neue Spielberechtigung zu beantragen. Änderungen und Korrekturen in der Spielberechtigung(sliste) etc. dürfen auf keinen Fall vom Verein selbst (Urkundenfälschung!) sondern n u r von der Passabteilung des BFV vorgenommen werden.
Jeder Lizenzspieler, der beim neuen Verein Amateur wird, muss reamateurisiert werden.
War der Spieler bei einem deutschen Bundesligaverein als Lizenzspieler unter Vertrag, entscheidet der zuständige Mitgliedsverband des DFB über den Antrag und die Spielerlaubnis - in Bayern also der Bayerische Fußball-Verband. Für Spieler, die aus dem Ausland kommen und für den DFB als Nicht-Amateure freigegeben werden, trifft der Kontrollausschuss des DFB die Entscheidung über die Reamateurisierung.
Grundsätzlich gilt, dass ein Vereinswechsel nur in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) und in der Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) stattfinden kann. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August und vom 1. bis 31. Januar ist eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Wichtig ist, dass bis spätestens 31. August bzw. 31. Januar die Beendigung des Vertrages als Lizenzspieler nachgewiesen wird und bis dahin auch der Vereinswechselantrag beim BFV vorliegt.
Näheres zur Reamateurisierung regelt § 29 der DFB-Spielordnung.
Alle Informationen zum tin*-Spielrecht findest du hier.