Du suchst Informationen zum Vereinswechsel, zur Wechselfrist oder zum Spielrecht?
Auf dieser Seite informiert die BFV-Passabteilung kurz und knapp über aktuelle Fristen, gibt nützliche Hinweise und Tipps zum Pass- und Spielrecht sowie zu den Anträgen und Voraussetzungen.
Ab wann werden Papier-Spielerpässe abgeschafft?
Ab 1. Juli 2023 werden keine Papier-Spielerpässe mehr ausgedruckt und der Versand an die Vereine wird eingestellt.
Was ändert sich durch die Abschaffung der Papier-Spielerpässe?
Es ergeben sich drei grundsätzliche Änderungen im Zusammenhang mit Papier-Spielerpässen:
Wie kann ich ab 1. Juli 2023 das Spielrecht für die zum Einsatz vorgesehenen Spieler*innen nachweisen?
Die Spielberechtigung kann ab dem 1. Juli 2023 nur noch wie folgt nachgewiesen werden:
Hinweis: Das Spieler-Foto des Spielers/der Spielerin ist unabdingbarer Bestandteil der Spiel-berechtigungsliste bzw. Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Spielberechtigungsnachweis!
Kann ich trotzdem den Papier-Spielerpass dem Schiedsrichter vorlegen?
Nein, ab dem 1. Juli 2023 sind als Spielberechtigungsnachweise nur noch die beiden vorgenannten Methoden zulässig.
Warum werden die Papier-Spielerpässe als Spielrechtsnachweis abgeschafft?
Die beiden ab 1. Juli 2023 gültigen Arten des Spielberechtigungsnachweises sind bereits seit mehreren Jahren erfolgreich und flächendeckend im Einsatz. Bereits heute verwenden die bayerischen Vereine in weit über 90 Prozent aller Fälle diese beiden sehr einfach handzuhabenden Möglichkeiten. Dadurch spielte der Papier-Spielerpass beim Spielrechtsnachweis in den letzten Jahren keine große Rolle mehr.
Kann ein Spieler weiterhin mit Vorlage eines Lichtbildausweises am Spiel teilnehmen?
Nein. Diese Möglichkeit fällt ersatzlos weg. Ebenso entfallen die weiteren Möglichkeiten, die es bisher gab, damit ein Spieler eingesetzt werden konnte, ersatzlos: Beispielsweise der Ausdruck der Detail-Spielberechtigung aus Pass-Online mit dem BFV-Logo oder auch die Bestätigung der Spielberechtigung/Identität des/der Spieler*in durch den Trainer bzw. Mannschaftsverantwortlichen.
Kann die Spielberechtigung wie bisher auch nach dem Spiel noch nachgewiesen werden?
Nein, die bisherigen Möglichkeiten, dass eine Spielberechtigung bis spätestens 15 Minuten nach Spielende dem/der Schiedsrichter*in noch nachgewiesen bzw. innerhalb von drei Tagen nach dem Spiel dem zuständigen Sportgericht vorgelegt wird, bestehen ab 1. Juli 2023 dann nicht mehr.
Warum wurden die weiteren Spielrechtsnachweismöglichkeiten und die Nachreichung abgeschafft?
Die bisherigen zahlreichen Möglichkeiten und deren Nachreichungen von zu ergänzenden Spielrechtsnachweisen waren zuletzt sowohl für die Schiedsrichter*innen, als auch für die Vereine mehr als verwirrend und führten zu großen Unsicherheiten bei allen Beteiligten. Dies soll künftig ausgeschlossen werden. Der Vorteil sind klare, einfache und eindeutige Regeln, die dann sowohl in der Jugend als auch bei den Frauen und Männern gleichermaßen gelten.
Was passiert, wenn ein*e Spieler*in ohne hochgeladenes Foto eingesetzt wird?
Kann die ordnungsgemäße Spielberechtigung für die mitwirkenden Spieler*innen nicht vor dem Einsatz vorgelegt werden, hat der Schiedsrichter darüber eine Meldung zu verfassen. Der Spielereinsatz ist dann unzulässig (§ 77 Rechts- und Verfahrensordnung). Setzt ein Verein einen Spieler mit einem für das Spiel gültigen Spielrecht ein, dessen Spielberechtigung kein Lichtbild enthält, wird er mit einer Geldstrafe belegt, die bei Juniorenmannschaften auf Kreisebene sowie Juniorinnenmannschaften auf Bezirksebene nicht unter 75 Euro, in allen anderen Fällen nicht unter 200 Euro liegt.
Das Spiel wird nach seinem Ausgang gewertet. Im ersten Wiederholungsfall verdoppelt sich die Mindeststrafe. Ein Wiederholungsfall liegt dann vor, wenn in der gleichen Mannschaft erneut ein Spieler ohne Lichtbild in einem Spiel oder Turnier eingesetzt wird. Bei allen weiteren Wiederholungsfällen verdoppelt sich jeweils die Mindeststrafe erneut. Setzt ein Verein in einer Mannschaft mindestens in drei Meisterschaftsspielen Spieler ohne Lichtbild ein, wird diese Mannschaft für das dritte Spiel und für jedes weitere Meisterschaftsspiel, in dem ein Spieler ohne Lichtbild eingesetzt wird, zusätzlich mit Punktabzug bestraft.
Können die Rückseiten von vorhandenen Spielerpässen noch als Erklärungen zum Vereinswechsel benutzt werden?
Nein, ab 1. Juli 2023 ist das nicht mehr möglich bzw. werden diese als Abmeldenachweise nicht mehr anerkannt.
Muss jeder Verein nun in SpielPlus die Antragstellung online zwingend nutzen?
Ja, zumindest müssen Vereine nun die SpielPlus-Antragstellung online dahingehend zwingend nutzen, um Spieler, die den Verein verlassen, abzumelden. Dafür entfallen das Ausfüllen und Aushändigen der Passrückseiten.
Können Passanträge dem BFV alternativ auch weiterhin auf dem Postweg zugesandt werden?
Ja, für das Stellen von Passanträgen (Erstausstellung, Vereinswechsel im Amateurbereich, etc.) steht weiterhin wahlweise die Online-Antragstellung sowie auch der Postweg zur Verfügung.
Was ist für mich als abgebender Verein ab 1. Juli 2023 neu?
Die notwendigen Angaben beim Vereinswechsel (Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, Tag des letzten Spiels und ggf. Tag der Abmeldung) müssen ab 1. Juli 2023 vom abgebenden Verein zwingend online (im SpielPlus unter Antragstellung – Online-Abmeldung) erfolgen bzw. digital erfasst werden – nicht mehr auf der Passrückseite.
Es entfallen folgende Schritte:
Was ist für mich als antragstellender Verein ab 1. Juli 2023 neu?
Zukünftig können im Zuge der Online-Antragstellung zu einem Vereinswechsel die Angaben zur Zustimmung/Nicht-Zustimmung und zum Tag des letzten Spiels nicht mehr durch den neuen Verein ins System eingegeben und nicht mehr anerkannt werden – auch wenn ihm der Spieler*innen-Pass des abgebenden Vereins mit allen Eintragungen auf der Passrückseite (oder eine Verlusterklärung, die durch den abgebenden Verein ausgestellt wurde) vorliegt. Die Auswahlmöglichkeiten „Rückseite des vorliegenden Passes“ und „Verlusterklärung liegt vor“ stehen in SpielPlus beim Antrag auf Vereinswechsel als Nachweis der Abmeldung dann nicht mehr zur Verfügung und werden durch die Auswahlmöglichkeit „Ordnungsgemäße Abmeldung liegt vor“ ersetzt.
Für die Nutzung dieser neuen Auswahlmöglichkeit muss ein entsprechender Nachweis des abgebenden Vereins beim antragstellenden/neuen Verein vorliegen. Der abgebende Verein muss in diesem Nachweis den Abmeldetag des Spielers zuvor durch Vereinsstempel und Unterschrift bestätigt haben. Die weiteren beiden Abmeldemöglichkeiten (Einschreiben und Abmeldung durch den aufnehmenden Verein) stehen in SpielPlus mit unveränderter Vorgehensweise weiterhin zur Verfügung.
Was ist für mich als Spieler*in ab 1. Juli neu?
Eigentlich nicht viel: Den Spielerinnen und Spielern stehen weiterhin die Möglichkeiten offen, sich entweder per Einschreiben beim alten Verein abzumelden (Nachweis ist dann der Einschreibebeleg) bzw. sich eine schriftliche Abmeldebestätigung vom alten Verein (mit Abmeldedatum, Vereinsstempel und Unterschrift) ausstellen zu lassen. Lediglich der Papier-Spielerpass mit ausgefüllter Rückseite hat keine Bedeutung mehr, wenn dieser beim neuen Verein abgegeben wird.
Warum hat der Papier-Spielerpass auch beim Vereinswechsel keine Bedeutung mehr?
Wechselte ein Spieler oder eine Spielerin den Verein, so erklärte der abgebende Verein bislang zunächst die zum Vereinswechsel obligatorischen Angaben auf der Pass-Rückseite (Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, Tag der Abmeldung und Tag des letzten Spiels) und bestätigte die Richtigkeit durch den Vereinsstempel und durch die Unterschrift einer dafür bevollmächtigten Person. Der Spielerpass wurde dann an den Spieler/die Spielerin, an den neuen Verein oder direkt an die Passabteilung in München gesendet. Dort wurde dann – bei Vorliegen des Vereinswechselantrages – das Spielrecht für den neuen Verein bzw. der Papier-Spielerpass ausgestellt und postalisch an den Verein gesendet.
Dieses zeitaufwändige Verfahren gehört nun ab 1. Juli 2023 der Vergangenheit an.
Die Vereinswechselvorgänge sollen dadurch noch schneller abgearbeitet werden. Außerdem wird eine noch größere „Sicherheit“ geschaffen, da die Angaben über die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel und zum Tag des letzten Spiels nur noch vom abgebenden Verein selbst direkt im System erfassbar sind. Somit werden weitere Streitfälle beim Vereinswechsel vermieden.
Was mache ich mit den bisherigen, im Verein befindlichen Spielerpässen?
Bisherige Pässe können bei den Vereinen verbleiben und dort archiviert/aufbewahrt werden oder unter Beachtung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) von den Vereinen selbst vernichtet werden. Ausgeschlossen von der Vernichtung sind diejenigen Spielerpässe/Spielerpassrückseiten, die im Rahmen der Nutzung der Antragstellung online bis zum 30. Juni 2023 gemäß den Nutzungsbedingungen für mindestens zwei Jahre (ab Antragstellung) im Verein aufbewahrt werden müssen.
Ändert sich die Vereinswechsel-Bearbeitungsgebühr durch die Abschaffung der Papier-Pässe?
Nein! Hier wird sich nichts ändern. Erstausstellungen sind weiterhin unabhängig vom Prüfungsaufwand kostenlos, auch die Vereinswechsel-Gebühren bleiben unverändert.
Die Vereinswechselgebühren wurden vom Verbandstag 2010 für alle Vereine gleichermaßen als verbindlich beschlossen und gelten grundsätzlich für alle Vereine gleichermaßen. Hintergrund ist die Kampagne „Pro Amateurfußball“, die mit den Mehreinnahmen aus den Vereinswechselgebühren finanziert wird und durch die insbesondere die Vereine an der Basis gestärkt werden sollen. Informationen zur Kampagne gibt es unter folgendem Link: https://www.bfv.de/bildung-und-foerderung/pro-amateurfussball/bfv-kampagne-pro-amateurfussball.
Jugend-Vereinswechsel während des Spieljahres
(Vereinswechsel von Junior(inn)en mit Ausnahme der älteren A-Junioren und älteren B-Juniorinnen – für diese gelten die Wechselbestimmungen des Erwachsenenbereichs)
Im Gegensatz zu den Vereinswechseln im Erwachsenenbereich gibt es bei den Jugendlichen keine zweite Wechselperiode im Winter. Nimmt ein Junior/eine Juniorin in der laufenden Saison einen Vereinswechsel vor, so gelten die nachfolgend beschriebenen Bestimmungen:
[Anmerkung: Für die Nutzung der Online-Antragstellung sind die in dem pdf-Artikel „Wichtige Hinweise – Online-Beantragung von Spielerpässen/Spielberechtigungen“ (vgl. www.bfv.de/passabteilung) gemachten Ausführungen zusätzlich zu beachten.]
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der abgebende Verein verpflichtet ist, auf eine ihm nachweislich zugegangene Abmeldung oder auf eine dem Spieler/der Spielerin ausgestellte Abmeldebestätigung zu reagieren und den Spieler/die Spielerin innerhalb von 14 Tagen (gerechnet ab dem Tag nach der Abmeldung) online abzumelden!
(Abmeldetag ist dabei entweder das Datum der Posteingangsbestätigung des Abmelde-Einschreibens (bei der Post), der vom abgebenden Verein eindeutig und unstreitig bestätigte Abmeldetag oder der Tag der vom aufnehmenden Verein im Rahmen eines Vereinswechsels online vorgenommenen Abmeldung (die Benachrichtigung an den abgebenden Verein erfolgt in diesem Falle über das E-Postfach-System Zimbra)).
Bei der Online-Abmeldung muss der abgebende Verein eine Erklärung über die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung, über den Tag der Abmeldung und über den Termin des letzten Spiels (Privat- oder Verbandsspiel) abgeben. Wird die Online-Abmeldung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, gilt der Spieler auch bei einer Nicht-Freigabe-Erklärung des abgebenden Vereins als freigegeben.
(Solange diese Unterlagen/Daten nicht vollständig vorliegen, kann (noch) kein Spielrecht erteilt werden!)
Für den Juniorenjahrgang 2006 und 2007 sowie den Juniorinnenjahrgang 2008 ist neben vorstehenden Bestimmungen zusätzlich folgendes zu beachten:
Das Spielrecht kann ein A-Junior bzw. eine B-Juniorin für den neuen Verein nur erhalten, wenn
Mit den vollständigen Vereinswechselunterlagen ist dabei zusätzlich eine Erklärung über die Teilnahme einer A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenmannschaft am Verbandsspielbetrieb mit einzureichen oder der Nachweis über die Dauer des Spielrechts gem. § 32 Abs. 2 JO (bei Junioren) bzw. § 39 Abs. 2 FMO (bei Juniorinnen) zu erbringen.
Bei Zustimmung: 3 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung;
Bei Nicht-Zustimmung: 6 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung; alternativ: Spielrecht nach § 31 Abs. a) JO (sechsmonatige Nichtaktivität).
Anmerkungen: Im Minifußball (G-, F-, und E-Jugendbereich) ist spiel-/passrechtlich für alle Mannschaften das Freundschafts-Spielrecht ausreichend. Ab der Altersklasse der D-Junioren ist spiel-/passrechtlich für alle Mannschaften das Pflicht-Spielrecht erforderlich.
Bei nachträglicher Zustimmung: 3 Monate Wartezeit ab Tag nach der Abmeldung, frühestens ab Tag des Eingangs der nachträglichen Zustimmung.
Die Zustimmung des abgebenden Vereins kann während der laufenden Saison nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Dies ist nur während der Wechselperiode im Sommer möglich.
Für den Vereinswechsel von A- und B-Junioren zur Erlangung einer Spielberechtigung in der A- oder B-Junioren-Nachwuchsliga gelten gesonderte Bestimmungen. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass das Spielrecht in diesen Spielklassen gemäß den Bestimmungen der Erwachsenen (§ 40 ff. der Spielordnung) erteilt wird.
Allgemeine Beispiele:
B-Juniorenspieler X meldet sich am 25.11.2024 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel. Verein A bestätigt den 25.11.2024 als Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online. Der Vereinswechselantrag vom neuen Verein B geht am 07.01.2025 beim BFV ein.
Spielrecht: Spieler X erhält grundsätzlich ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 26.02.2025 das Pflichtspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B. Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es jedoch der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
D-Juniorenspieler Y meldet sich am 03.01.2025 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel. Verein A bestätigt den 03.01.2025 als Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online. Der Vereinswechselantrag vom neuen Verein B geht am 13.01.2025 beim BFV ein.
Spielrecht: Spieler Y erhält grundsätzlich ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 04.04.2025 das Pflichtspielrecht (drei Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B. Zum Nachweis der Spielberechtigung bedarf es jedoch der ordnungsgemäßen Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Spielerfoto mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert.
C-Juniorenspieler K meldet sich am 14.12.2024 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 23.12.2024 ein.
Spielrecht: Spieler K erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 15.06.2025 das Pflichtspielrecht (sechs Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B.
C-Juniorenspieler L meldet sich am 15.12.2024 bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Spieler hat sein letztes Spiel am 15.10.2024 bestritten. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag sowie dieses letzte Spiel in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 20.12.2023 ein.
Spielrecht: Spieler L erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 16.06.2025 das Pflichtspielrecht (sechs Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B.
Alternativ könnte auch ab 16.04.2025 (6-monatige Inaktivität seit dem 15.10.2024) das Pflichtspielrecht erteilt werden.
E-Juniorenspieler M meldet sich am 05.11.2024 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag in SpielPlus – Antragstellung online, verweigert aber die Zustimmung zum Vereinswechsel. Der neue Verein B reicht die kompletten Unterlagen am 20.01.2025 ein.
Spielrecht: Spieler M erhält ab dem Tag der Bearbeitung (Ausstellungstag der Spielberechtigung) das Freundschaftsspielrecht und ab 06.05.2025 das Pflichtspielrecht (sechs Monate Wartezeit ab dem Tag nach der Abmeldung) für den neuen Verein B.
Für den Einsatz des Spielers M in den E-Junioren-Mannschaften des neuen Vereins B im Minifußball ist indes spiel-/passrechtlich das Spielrecht für Freundschaftsspiele ausreichend, während bei einem Einsatz ab den D-Junioren das Pflichtspielrecht ausschlaggebend ist.
Für Fragen und Erläuterungen zum Wechselrecht stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung. Im Internet finden Sie die Bestimmungen unter www.bfv.de è Spielbetrieb & Verbandsleben è Pässe und Vereinswechsel.
Nachdem die Wechselperiode I (Sommer) bei den Erwachsenen seit dem 02.09.2024 beendet wurde, gelten für die Erwachsenen ab sofort die Bestimmungen zum Vereinswechsel in der Wechselperiode II (Winter). Daher nachfolgend einige Anhaltspunkte zu dieser Transferzeit.
Beim Vereinswechsel eines Spielers, der beim aufnehmenden Verein den Amateurstatus bekommen soll (also keinen Vertrag als Vertragsspieler erhält), gelten nachstehende Regelungen:
[Anmerkung: Für die Nutzung der Online-Antragstellung sind die in dem pdf-Artikel „Wichtige Hinweise für die Beantragung von Spielerpässen online“ (vgl. www.bfv.de/pass – Spielerpässe online beantragen) gemachten Ausführungen zusätzlich zu beachten.]
Liegt bei der Antragstellung keine Abmeldung des Spielers in SpielPlus BFV – Antragstellung online vor, erfolgt kostenpflichtiges Abmeldedateneinzugsverfahren durch den Verband.
Vereinswechsel in Wechselperiode II (Abmeldung bis spätestens 31.12.2024):
Beim Vereinswechsel eines Spielers in der Wechselperiode II (Abmeldung bis spätestens 31.12.2024 und Eingang des Vereinswechsel-/Passantrages bis spätestens 31.01.2025) wird folgendes Verbandsspielrecht erteilt:
Bei Zustimmung: Ab Eingang der kompletten Unterlagen, frühestens ab 01.01.2025.
Bei Nicht-Zustimmung: Ab 01.11.2025. Alternativ nach § 44 Nr. 2 SpO (6-monatige Nichtaktivität).
Bei nachträglicher Zustimmung: (Voraussetzung: Eingang der nachträglichen Zustimmung/Freigabe bis 31.01.2025!): Frühestens ab 01.01.2025.
Wichtig ist also, dass sich der Spieler fristgerecht und nachweislich abmeldet (Abmeldung per Einschreiben an die unter www.bfv.de hinterlegte offizielle Postanschrift des Vereins oder bestätigte Abmeldung vom abgebenden Verein, in der Regel im SpielPlus BFV oder Abmeldung durch den neuen Verein im Rahmen eines gleichzeitig gestellten Online-Vereinswechsels) und zumindest der Vereinswechsel-/Passantrag rechtzeitig beim BFV eingereicht wird.
Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der abgebende Verein verpflichtet ist, auf eine ihm nachweislich zugegangene Abmeldung oder auf eine dem Spieler ausgestellte Abmeldebestätigung, zu reagieren und die Eintragungen über die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel, den Tag der Abmeldung (Abmeldetag ist entweder das Datum der Posteingangsbestätigung des Abmelde-Einschreibens (bei der Post), der vom abgebenden Verein eindeutig und unstreitig bestätigte Abmeldetag oder der Tag der vom aufnehmenden Verein im Rahmen eines Vereinswechsels online vorgenommenen Abmeldung (die Benachrichtigung an den abgebenden Verein erfolgt in diesem Falle über das Postfach-System Zimbra)) und den Tag des letzten Spiels (Freundschafts- oder Verbandsspiel), bei dem der Spieler tatsächlich eingesetzt wurde, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach der Abmeldung im SpielPlus BFV - Antragstellung online - Abmeldung vorzunehmen. Macht der abgebende Verein innerhalb dieser Frist keine Eingaben im SpielPlus BFV - Antragstellung online - Abmeldung, gilt der Spieler auch bei einer Nicht-Freigabe-Erklärung des abgebenden Vereins als freigegeben.
Ein Wechsel danach (Abmeldedatum nach dem 31.12.2024 oder Eingang des Vereinswechsel-/Passantrages nach dem 31.01.2025) ist im laufenden Spieljahr nicht mehr möglich bzw. es ist keine Spielrechtserteilung für Verbandsspiele im laufenden Spieljahr möglich.
Dagegen kann das Privatspielrecht (z.B. Spielrecht für Freundschaftsspiele, Seniorenspiele, Halle) auch bei einem Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden erteilt werden.
Anmerkung I: Die Wartefrist von 3 Monaten bei Zustimmung des abgebenden Vereins gibt es im Erwachsenenbereich bereits seit 01.11.2002 nicht mehr!
Anmerkung II: Im Winter gibt es nicht die Möglichkeit, eine Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel durch die Zahlung der festgelegten Ausbildungsentschädigung gem. § 42 Nrn. 5-14 SpO bzw. § 34 FMO in eine Zustimmung zu verwandeln. Die dort festgelegten (Höchst-)Beträge gelten nur in einer „normalen“ Sommerwechselperiode. Im Winter ist die Zustimmung des abgebenden Vereins auf jeden Fall notwendig.
Beispiele für Vereinswechsel in Wechselperiode II (Abmeldung bis spätestens 31.12.2024 und Eingang des Passantrages bis spätestens 31.01.2025):
1. Vereinswechsel in der Wechselperiode II, mit Zustimmung:
Spieler Y meldet sich am 19.11.2024 bei seinem bisherigen Verein A ab. Der Verein A erteilt die Zustimmung zum Vereinswechsel und bestätigt den 19.11.2024 als Abmeldetag im SpielPlus BFV – Abmeldung online. Der Vereinswechselantrag des Spielers Y geht vom neuen Verein B am 16.12.2024 beim BFV ein.
Spielrecht: Spieler Y erhält beim neuen Verein B das Privatspielrecht ab sofort und das Verbandsspielrecht ab 01.01.2025.
Die Spielberechtigung muss dann durch die ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste im Spielplus (Elektronischer Spielbericht - ESB) mit dem hochgeladenen Passbild mit Schulterbereich, das den Spieler eindeutig identifiziert, nachgewiesen werden.
2. Vereinswechsel in der Wechselperiode II, ohne Zustimmung:
Spieler Y meldet sich am 22.12.2024 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A bestätigt diesen Abmeldetag im SpielPlus BFV – Abmeldung online, verweigert aber die Freigabe zum Vereinswechsel. Der Spieler hat sein letztes Spiel am 26.10.2024 bestritten. Der Vereinswechselantrag des neuen Vereins B geht am 13.01.2025 beim BFV ein.
Spielrecht: Spieler Y würde für seinen neuen Verein B das Privatspielrecht grundsätzlich ab 13.01.2025 und das Verbandsspielrecht nach § 44 Nr. 2 SpO ab 27.04.2025 erhalten (6-monatige Inaktivität seit dem 26.10.2024). Eine nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins wäre bis spätestens zum 31.01.2025 an die BFV-Passstelle einzureichen!
3. Vereinswechsel außerhalb der Wechselperiode II:
Spieler Y meldet sich am 31.12.2024 bei seinem bisherigen Verein A ab. Verein A erteilt die Zustimmung und bestätigt diesen Abmeldetag im SpielPlus BFV – Abmeldung online. Der Vereinswechselantrag des neuen Vereins B geht am 07.02.2025 beim BFV ein.
Spielrecht: Verein B hat die Frist für den Vereinswechsel versäumt, da der Vereinswechsel-/Passantrag nach dem 31.01.2025 einging. Für das laufende Spieljahr ist eine Spielrechtserteilung für Verbandsspiele grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Spieler kann nur in Privatspielen mitwirken. Das Spielrecht für Verbandsspiele kann frühestens ab 01.07.2025 bzw. gem. § 44 Nr. 2 SpO (6-monatige Inaktivität) erteilt werden. Gleiches wäre der Fall, wenn sich der Spieler nach dem 31.12.2024, also z.B. am 12.01.2025 abgemeldet hätte.
Nach Abschluss der Wechselperiode II (31.01.2025) ist auch für werdende Vertragsspieler kein früheres Verbandsspielrecht möglich.
Wir machen darauf aufmerksam, dass auch bei Vereinswechseln von Amateuren als Vertragsspieler in der Wechselperiode II zwingend die Zustimmung des abgebenden Vereins (bis spätestens 31.01.2025) vorliegen muss, damit dieser das Verbandsspielrecht ab Eingang der kompletten Unterlagen bzw. frühestens ab 01.01.2025 erhalten kann.
Für Fragen und Erläuterungen zum Wechselrecht stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passabteilung gerne zur Verfügung. Im Internet finden Sie die Bestimmungen unter www.bfv.de/pass.
Bei einem Abschluss und bei der Einreichung von Vertragsspieler-Verträgen, die bis zur Wechselperiode II (einschließlich) eingereicht werden und noch in der aktuellen Saison Gültigkeit erlangen, bitten wir unbedingt folgende Punkte zu beachten und einzuhalten, da wir die Verträge ansonsten leider nicht anerkennen können.
Bestehen bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers (Spieler hat beim abgebenden Verein noch einen laufenden Vertragsspielervertrag) Unklarheiten über die beizubringenden Unterlagen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Seit Anbeginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine haben viele Frauen und Kinder das Land verlassen müssen und auch Zuflucht in Deutschland gesucht. Unsere bayerischen Fußballvereine haben – erneut – schnell und pragmatisch ihre Türen geöffnet.
Der Amateurfußball bietet einen direkten und niederschwelligen Zugang zum Sport: Der Fußball hat in der Ukraine einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert – nicht erst seit der Fußball-Europameisterschaft 2012 und dem Finale in Kiew. Insofern sind unsere Vereine eine der ersten Anlaufstellen für Geflüchtete, die sich gesellschaftlich integrieren und Sport treiben wollen.
Wir fassen die wichtigsten Informationen für Vereinsverantwortliche zusammen:
Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft eingegangen werden muss.
Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist erst nach Erteilung eines Spielrechts durch den Bayerischen Fußball-Verband (BFV) möglich. Dazu ist eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Außerdem ist ein Antrag auf Spielberechtigung unter Beifügung eines Ausweisdokuments des Spielers/der Spielerin sowie eines Wohnortnachweises zumindest eines Elternteils zu stellen. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das in der Regel nach zwölf Tagen abgeschlossen ist. Dann wird das Spielrecht durch den BFV erteilt.
Erklärungen für minderjährige Spieler*innen im Zusammenhang mit der Begründung einer Vereinsmitgliedschaft oder der Beantragung eines Spielrechts können auch nur durch ein Elternteil, also z. B. die ebenfalls geflüchtete Mutter, rechtswirksam abgegeben werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Spieler*innen ist das jeweilige Jugendamt einzubeziehen.
Auch aus der Ukraine geflüchtete Erwachsene können sofort am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft eingegangen werden muss.
Eine Teilnahme am Spielbetrieb ist auch bei Erwachsenen erst nach Erteilung eines Spielrechts durch den Bayerischen Fußball-Verband (BFV) möglich. Dazu ist eine Vereinsmitgliedschaft erforderlich. Außerdem ist ein Antrag auf Spielberechtigung unter Beifügung eines Ausweisdokuments des Spielers/der Spielerin zu stellen. In der Folge wird ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das in der Regel nach zwölf Tagen abgeschlossen ist. Dann wird das Spielrecht durch den BFV erteilt.
Es besteht für alle aus der Ukraine Geflüchteten ein Krankenversicherungsschutz. Sollten sich also Spieler*innen im Trainings- oder Spielbetrieb verletzen, sind die Kosten der medizinischen Versorgung abgedeckt. Es besteht ein entsprechender Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auch die Sportversicherung können Geflüchtete aus der Ukraine in Anspruch nehmen. Diese genießen, wenn sie sich in einem Verein unter dem Dach des Bayerischen Landessport-Verbandes (BLSV) sportlich betätigen, den Versicherungsschutz der ARAG Sportversicherung, auch wenn sie keine Mitglieder in einem Sportverein sind. Die Regelung gilt für die Teilnahme am regulären Sportbetrieb oder für spezielle Sportangebote für Geflüchtete.
Der Versicherungsschutz umfasst dabei in erster Linie Unfälle und Haftpflichtschäden. Mit dieser Maßnahme unterstützten BLSV und ARAG die Vereine, die mit ihrem ehrenamtlichen Engagement und ihren Sportangeboten das Schicksal der ukrainischen Menschen mildern wollen. Nähere Informationen können unter www.ARAG-Sport.de abgerufen werden.
Gemäß § 34 Abs. 1 der Jugendordnung („Sonder-Spielrecht in Herrenmannschaften“) können ältere A-Junioren (dies sind im neuen Spieljahr 2024/2025 alle A-Junioren des Jahrgangs 2006) in allen Herrenmannschaften mitwirken (ab 01.07.2024).
Sofern diese älteren A-Junioren noch nicht 18 Jahre alt sind (Beispiel: Spieler X wird am 31.12.2024 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Herrenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Herrenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein aufzubewahren.
Jüngere A-Junioren (dies sind im neuen Spieljahr 2024/2025 alle A-Junioren des Jahrgangs 2007) können grundsätzlich erst mit vollendetem 18. Lebensjahr in den Herrenmannschaften mitwirken (vorher nicht).
Beispiel: Spieler X wird am 4.3.2025 18 Jahre alt. Gemäß den Bestimmungen darf der Spieler erst ab 4.3.2025 in den Herrenmannschaften mitwirken.
Ältere B-Juniorinnen (dies sind im neuen Spieljahr 2024/2025 alle B-Juniorinnen des Jahrgangs 2008) können in allen Frauenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden (ab 01.07.2024), wobei ein Einsatz in einer Frauenmannschaft nur einmal am gleichen Wochenende (Freitag bis Sonntag einschließlich sich unmittelbar anschließender Feiertage) erfolgen darf. Bei den älteren B-Juniorinnen (diese sind noch nicht 18 Jahre alt) ist aus versicherungsrechtlichen Gründen zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern und ein ärztliches Attest über die Tauglichkeit im Frauenfußball (ein einfaches allgemeinärztliches Attest, das die Tauglichkeit im Frauenfußball bescheinigt, ist ausreichend) beim Verein gut aufzubewahren. Grundlage hierfür ist § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.
(Einen gesonderten Nachweis (so genannte Genehmigungsmarke) gibt es seit dem Beschluss des Verbandstages von 2002 für o. g. Personenkreis (ältere A-Junioren, ältere B-Juniorinnen, jüngere A-Junioren mit vollendetem 18. Lebensjahr) nicht mehr. Es ist kein Antrag mehr beim BFV einzureichen.)
Die kompletten Bestimmungen zu dieser Thematik finden Sie im § 34 der Jugendordnung bzw. § 25 der Frauen- und Mädchenordnung.
Ergänzende Hinweise:
Ab dem Jahr 2019 wurden durch die Passabteilung kontinuierlich stichprobenartige Überprüfungen online beantragter Spielberechtigungen durchgeführt. Aufgrund des seit März 2020 immer wieder ausgesetzten Spielbetriebes wegen der Corona-Pandemie wurde zwischenzeitlich auf Stichproben weitgehend verzichtet. Nachdem der Spielbetrieb nun im Sommer 2021 wieder aufgenommen wurde, wird der BFV nun auch wieder stichprobenartige Überprüfungen der gestellten Online-Anträge gem. § 41 Nr. 2 SpO sowie Nr. 3 Nutzungsbedingungen vornehmen.
Die Ergebnisse der Prüfungen aus 2019 belegen eindeutig, wie wichtig es ist, dass sich Vereine bei der Nutzung dieses digitalen Angebots eingehend mit dem Prozedere beschäftigen.
Bei der Überprüfung der damals angeforderten Unterlagen der bayernweit per Zufallsprinzip ausgewählten Vereine stellte die Passabteilung zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest: So wurden teilweise die erforderlichen und vom Verein aufzubewahrenden Antragsunterlagen unvollständig (z.B. fehlende unterschriebene Einverständniserklärung für die stellvertretende Online-Abmeldung durch den aufnehmenden Verein), fehlerhaft (z.B. falsche Angabe der Nationalität des Spielers) oder – in Einzelfällen – gar nicht eingereicht.
Wenn auch die Mehrheit der Verstöße „leichterer Art“ waren und „nur“ eine Verwaltungsgebühr (gem. § 41 Nr. 3 SpO) nach sich zogen, gab es damals doch eine erschreckend hohe Anzahl an schwerwiegenden Verstößen, die zusätzliche Sportgerichtsverfahren im Sinne des Fair Plays unumgänglich machten: Geldstrafen und sogar Punktabzüge mussten ausgesprochen werden. Nicht wenigen Spielern wurde – zumindest vorübergehend – die Spielberechtigung entzogen.
Dass es auch anders geht, zeigte indes mehr als zwei Drittel der überprüften bayerischen Vereine. Diese hatten sich mit den für die Online-Beantragung geltenden Bestimmungen eingehend auseinandergesetzt und diese auch umgesetzt. Hier gab es oftmals nur rein formelle Korrekturen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise wurden aufbewahrt und vollständig eingereicht.
Der BFV wird im Sinne einer Gleichbehandlung aller Vereine auch weiterhin am Stichproben-System festhalten und – falls nötig – auch entsprechende Sanktionen vornehmen. Der BFV weist daher nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es äußerst wichtig ist, bei den Beantragungen der Spielberechtigungen fair, ordnungs- und wahrheitsgemäß vorzugehen. Anderenfalls ist die Gefahr von unberechtigten Spielereinsätzen so groß, dass diesen Verstößen – ob vorsätzlich oder versehentlich geschehen – im Interesse aller begegnet werden muss, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bitte tragen auch Sie hierzu mit Sorgfalt und Beachtung der Regelungen bei!
Für alle Rückfragen rund um das Thema Online-Passantrag stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen nachfolgend einige Hinweise geben, um die Begriffe Verbandsspiele/Pflichtspielrecht und Freundschaftsspiele/Freundschaftsspielrecht insbesondere bei Hallenspielen und -turnieren besser einordnen zu können. Wichtig zu wissen ist, dass es grundsätzlich eine spieltechnische Ebene und eine pass-/spielrechtstechnische Ebene gibt, die getrennt voneinander zu betrachten sind und nicht „vermischt“ werden dürfen. Die nachfolgenden Darstellungen und Beispiele sollen Ihnen einen grundsätzlichen Überblick verschaffen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Vollständigkeit unserer Aufzählungen nicht gewährleistet wird.
Verbandsspiele sind... | Freundschaftsspiele sind... |
|
|
Pflichtspielrecht (Pflicht-SpR) ist notwendig für den Einsatz in… |
Freundschaftsspielrecht (Freundschafts-SpR) ist ausreichend für den Einsatz in/im… |
|
|
"Fußball ist die mit Abstand größte Integrationsbewegung in unserem Land und gibt Menschen unabhängig von Herkunft, Bildung, Religion oder Hautfarbe eine Heimat. Im Fußball sind alle gleich. Das Thema Einwanderung wird in Deutschland künftig eine immer noch größere Rolle spielen. Wir werden uns deshalb noch viel mehr als bisher mit Integrationsmaßnahmen beschäftigen müssen", betont BFV-Präsident Rainer Koch. Die Fußballbegeisterung ist auch bei vielen Flüchtlingen und Asylbewerben riesengroß. Damit diese Menschen nicht nur beim Training und in Freundschaftsspielen für ihren neuen Klub auf dem Platz stehen können, brauchen Sie - wie jeder andere Fußballer in Bayern - eine Spielerlaubnis des Bayerischen Fußball-Verbandes.
Grundsätzlich versucht der Bayerische Fußball-Verband, jeden schnellstmöglich in den Spielbetrieb zu integrieren. Grundlage für "internationale Wechsel" ist das Reglement der FIFA, es gibt also - anders als teilweise geschrieben und verbreitet - keine spezifische Regelung des BFV. An das FIFA-Reglement sind der DFB und seine Landesverbände zwingend gebunden. Deren Nichteinhaltung kann am Ende zur Bestrafung von Vereinen und Spielern führen, obwohl ihnen eigentlich geholfen werden soll.
Die FIFA unterscheidet grundsätzlich zwischen unter 10-Jährigen und 10- bis 18-Jährigen.
Für Kinder unter 10 Jahren kann der BFV die sofortige Spielerlaubnis erteilen, wenn die nachfolgenden Unterlagen/Punkte vorliegen:
Für Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren wird es etwas komplizierter. Die FIFA verbietet zum Schutz der Jugendlichen internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler (10-18 Jahre). Es soll damit verhindert werden, dass Vereine Kinder und Jugendliche aus der ganzen Welt zu sich holen, Spielerberater auf dem Rücken der Kinder Geschäfte machen, die Kinder aus ihrem familiären Umfeld gerissen werden, und danach ein Großteil der Kinder - weil ihr Talent nicht ausgereicht hat - wieder fallengelassen wird und ganz alleine in einem fremden Land dasteht.
Von diesem Verbot gibt es grundsätzlich drei Ausnahmen:
Beschränkte Befreiung für Flüchtlingskinder
Für ein minderjähriges Flüchtlingskind passt meistens keine dieser Ausnahmen. Die FIFA hat deshalb dem DFB (und damit auch seinen Landesverbänden) eine "beschränkte Befreiung" gewährt, die besagt, dass nur internationale Vereinswechsel minderjähriger Spieler zu einem Verein der ersten vier Leistungskategorien (Bundesliga bis Regionalliga) der FIFA zur Beurteilung vorgelegt werden müssen. Diese Befreiung gilt bereits seit Dezember 2009 und bewirkt, dass minderjährige Flüchtlingskinder bzw. Kinder von Asylbewerbern überhaupt eine Spielberechtigung (in Bayern vom BFV) erhalten können.
Die Voraussetzungen sind:
Bei Minderjährigen ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zu 18 Jahren, also auch Flüchtlingskindern und Kindern von Asylbewerbern, ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend auch die Ausstellung eines "internationalen Freigabescheins" notwendig, den der BFV über den DFB beim Nationalverband des Herkunftslandes beantragen muss. Kommt innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein Einwand zum Wechsel oder erfolgt zum Beispiel vom Nationalverband aus einer Krisenregion nach 30 Tagen keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage, darf der BFV gemäß den FIFA-Richtlinien die Spielberechtigung ordnungsgemäß erteilen.
Bei erwachsenen Asylbewerbern/Flüchtlingen müssen für das Spielrecht beim BFV die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein bzw. Unterlagen eingereicht werden
Auch bei erwachsenen Asylbewerbern/Flüchtlingen ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationaler Freigabescheins" notwendig. Hier gilt ebenso das oben beschriebene Vorgehen.
Hilfestellung bei Fragen
Der BFV unterstützt jeden Verein, der sich für Flüchtlinge und Asylbewerber engagiert. Bei Fragen zum Spielrecht können sich Vereine jederzeit an die Passabteilung des BFV wenden.
Die Spielberechtigungen für die mitwirkenden Spieler sind bei allen Spielen vor Spielbeginn dem Schiedsrichter nachzuweisen. Seit Juli 2018 ist es den Vereinen möglich, die Spielberechtigung über die ausgedruckte ordnungsgemäße Spielberechtigungsliste im SpielPlus, auf der das Foto (Passbild mit Schulterbereich) des mitwirkenden Spielers hochgeladen worden ist, nachzuweisen. In § 33 der Spielordnung und § 16 der Jugendordnung findest du alles zur Vorlage der Spielberechtigungen und was passiert, wenn kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt wird.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene, ein Spielrecht bei einem zweiten Verein wahrzunehmen. Unterschieden wird dabei zwischen einem Zweitspielrecht (für Erwachsene oder Jugendliche), das zum Beispiel Studenten, Berufspendler, Auszubildende oder Internatsschüler in Anspruch nehmen dürfen oder auch bei Ü-Wettbewerben für Senioren/-innen Anwendung findet und einer Gastspielerlaubnis (für Herren, Junioren, Frauen und Mädchen) für Test- oder Freundschaftsspiele.
Weiterführende Informationen zum Zweitspielrecht für Erwachsene gibt es in § 37 der BFV-Spielordnung (für Herren) und § 21 der Frauen- und Mädchenordnung (für Frauen) sowie in den Durchführungsbestimmungen des Verbands-Spielausschusses und Verbands-Frauen- und Mädchenausschusses. Für Jugendliche sind die entsprechenden Informationen in § 53 der Jugendordnung (für Junioren) und § 22 der Frauen- und Mädchenordnung (für Juniorinnen) zu finden.
Die Informationen zur Gastspielerlaubnis sind in
zu finden.
Die entsprechenden Formulare findest du bei den wichtigen Formularen der BFV-Passabteilung im Thema "Gast und Zweitspielrechte".
Aus aktuellem Anlass möchten wir alle BFV-Vereine darauf aufmerksam machen, in Sachen "Beantragung von Spielberechtigungen" äußerste Sorgfalt bei den zugrunde gelegten Angaben in den Anträgen walten zu lassen. Bitte überzeuge dich genau von der Identität der Spieler (Amtlichen Lichtbildausweis vor dem Ausfüllen des Spielberechtigungsantrages vorzeigen lassen!) und fülle die Anträge wahrheitsgemäß, sorgfältig und vollständig aus. Unter Passrecht - Grundlagen findest du alle Informationen kompakt zusammengefasst.
Mit einer Gastspielgenehmigung können einzelne Spieler/Spielerinnen zu Testzwecken in anderen Mannschaften mitspielen. Eine Gastspielgenehmigung gilt nur für einzelne Freundschafts- bzw. Vorbereitungsspiele, nicht jedoch für Verbandsspiele!
Außerdem wichtig: Bei den Herren ist bis zur Bezirksliga der Bezirksvorsitzende für die Ausstellung der Genehmigung zuständig, erst ab der Landesliga die BFV-Passabteilung. Die Infos dazu gibt es in § 77 Nr. 4 der BFV-Spielordnung.
Alle Informationen zur Beantragung der Genehmigung bei Frauen, Mädchen und Junioren findest du in § 19 der Frauen- und Mädchenordnung und § 22 der Jugendordnung. Dort werden auch die Voraussetzungen für ein Gastspielrecht und die Vorgehensweise bei Spielerinnen und Spielern aus dem Ausland oder einem anderen Landesverband erläutert.
Die entsprechenden Formulare findest du bei den wichtigen Formularen der BFV-Passabteilung im Thema "Gast- und Zweitspielrechte".