Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100, so ist weiterhin ein aktueller Negativ-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest) in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Genesene und vollständig Geimpfte sind grundsätzlich von der Testpflicht ausgenommen.
Der BFV rät den Sportanlagenbetreibern dazu, die Begrenzung mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Vorfeld abzustimmen. In der Zuschauerfrage bedarf es bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 eines Testnachweises der Besucher*innen.
Die Testung, die max. 24 h zurückliegen darf, kann mittels der folgenden Testmethoden durchgeführt werden:
- PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach bayerischem Testangebot in lokalen Testzentren erfolgen. Hierbei wird dann ein Testnachweis durch das Testzentrum ausgestellt und vor Wahrnehmung des testabhängigen Angebots vorgezeigt.
- Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltests“) müssen von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen oder überwacht werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, Rettungs- und Hilfsorganisationen und den vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen nach Ziff. 4 Satz 6 Buchst. c des Rahmenkonzepts Sport möglich, aber auch im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes nach Ziff. 4 Satz 6 Buchst. b des Rahmenkonzepts Sport oder am Ort des testabhängigen Angebots, sofern der Test von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen wird. Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Sportstätte nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
- Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Betreibers/Veranstalters nach Ziff. 4 Satz 6 Buchst. a des Rahmenkonzepts Sport oder einer vom Betreiber/Veranstalter beauftragten Person durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers/Veranstalters sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen. Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
Ausführliche Informationen finden Sie unter: www.bfv.de/corona<http://www.bfv.de/corona> mit Hinweis auf die aktuelle Gesetzeslage.