In ganz Bayern steigen aktuell die 7-Tage-Inzidenzen. In mehreren Landkreisen wurde mittlerweile wieder die 50er-Marke übertroffen, in einzelnen Landkreisen liegt die 7-Tage-Inzidenz wieder über 100. Doch was heißt das konkret für den Amateur-Fußballbetrieb?
Änderung bei Inzidenz über 50:
Im Grunde genommen ändert sich für den Fußball-Spielbetrieb nicht wirklich viel. Der größte Unterschied ist, dass ab einer Überschreitung der 50er-Inzidenz das Prinzip „3G – Geimpft, Genesen, Getestet“ gilt. Ist der Spiel- oder Trainingsort also in einem Landkreis mit einer Inzidenz über 50, hat der Heimverein zu kontrollieren, dass alle Teilnehmer (Spieler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und auch Zuschauer) geimpft, genesen oder getestet sind. Bei einer Inzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht.
Selbstverständlich gelten aber unabhängig von den Inzidenzwerten die allgemeinen Hygieneregeln (AHA) wie Abstand (1,5 m) und Maske in Innenräumen, auf dem Sportgelände, auf Stehplätzen und dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ebenso obliegt dem Heimverein die Umsetzung eines Hygienekonzepts (Ausnahme: keine Zuschauer, keine Öffnung von Umkleiden und Duschen) und die datenschutzkonforme Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Wie ein Verein im Detail kontrolliert und dokumentiert ist nicht vorgeschrieben.
Änderung bei Inzidenz über 100:
In Bayern gelten bei einer Inzidenz über 100 die gleichen Regeln wie bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100.
Änderungen treten nicht unmittelbar nach Grenzüber- und -unterschreitung in Kraft:
In der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind die Regeln klar nach Inzidenzen aufgeteilt. Es gibt Maßnahmen für einen Wert über und unter 50. Sollte ein Kreis oder eine Stadt diesen Wert drei Tage in Folge überschreiten, treten zwei Tage danach die strengeren Regeln in Kraft. Um sie wieder loszuwerden, müssen es fünf aufeinanderfolgende Tage unter einem Wert von 50 sein. Dann können nach zwei Tagen die Regeln wieder gelockert werden. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.
§ 12 Sport
(1) Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:
1.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr ist
a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und
b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren
erlaubt.
2.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.
(2) Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist einschließlich geimpfter und genesener Personen die Anwesenheit von bis zu 1 500 Zuschauern zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, darf aber 1 000 insgesamt nicht überschreiten. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
(3) Für große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter kann der Veranstalter in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 Zuschauer unter folgenden Bedingungen zulassen:
1.
Die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, und beträgt bis zu 35 % der Kapazität der jeweiligen Sportstätte, höchstens aber 20 000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen; Stehplätze sind nicht zugelassen.
2.
Die Zuschauer müssen ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
3.
Eintrittskarten werden nur personalisiert verkauft und der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Zuschauer nach Maßgabe von § 5 zu erheben.
4.
Der Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke in den Sportstätten ist untersagt; offensichtlich alkoholisierten Zuschauern darf der Zutritt zu den Sportstätten nicht gewährt werden.
Länderübergreifenden Charakter haben Ligen und Wettbewerbe, an denen Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften länderübergreifend teilnehmen, wie insbesondere Bundesligen, nationale Pokalwettbewerbe, europäische Vereinswettbewerbe und Wettkämpfe der Nationalmannschaften.
(4) Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie im Rahmen des von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird und sich Zuschauer unter freiem Himmel nicht am Sitzplatz befinden; für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. § 20 bleibt unberührt.
(5) Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
Spielverlegungen/-absagen:
Eine coronabedingte Absage eines Spiels ist im sogenannten „Corona-Paragrafen“ der Spielordnung (§94 SpO) geregelt. Demnach können Spiele nur vom Spielleiter den Status „Ausfall“ erhalten, wenn die Mannschaft aufgrund von Sars-CoV2-Infektionen der Spieler*innen und/oder behördlich angeordneten Quarantänen nachweislich nicht spielfähig ist.
Ist mit Anpassungen der Vorschriften zu rechnen?
Grundsätzlich können die Behörden und die Staatsregierung jederzeit Anpassungen vornehmen oder neue Vorschriften erlassen. Die aktuelle Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft. Von daher ist mit einer Neufassung in den kommenden Tagen zu rechnen. Sobald diese vorliegt, werden die Infos hier auf BFV.de aktualisiert. Ebenso sollte es weitere Anpassungen oder relevante Änderungen für den Trainings- und Spielbetrieb geben.
Alle ausführlichen Infos gibt es auf www.zusammenhalt.bayern