Vertragsspieler ist, wer das Fußballspielen mit vertraglicher Bindung gegen ein Entgelt von mindestens 350 Euro monatlich ausübt. Infos, den Mustervertrag und eine Suchmöglichkeit aktueller Vertragsspieler gibt es hier.
Vertragsspieler ist, wer das Fußballspielen mit vertraglicher Bindung gegen ein Entgelt von mindestens 350 Euro monatlich ausübt (der Betrag muss eine monatlich garantierte Summe über die gesamte Laufzeit, also auch während "Spiel- und Trainingspausen", darstellen und darf keine Aufwandsentschädigung, wie z. B. Fahrtkostenersatz sein) und sich im Vertrag verpflichtet hat, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen (und zwar über die gesamte Laufzeit des Vertrages inkl. "Spiel- und Trainingspausen"!) und die Erfüllung dieser Verpflichtung zusammen mit dem Pass-/Spielberechtigungsantragsformular, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn durch den Verein nachweist oder zumindest glaubhaft macht. Wird diese Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt, so ruht die Spielerlaubnis bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Verpflichtung. Die Verträge werden hinsichtlich dieser Bestimmungen inhaltlich geprüft. Darüber hinaus ist der Vertragsspieler bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft anzumelden. Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein. Verträge mit Vertragsspielern können in allen Spielklassen geschlossen werden. Die Verträge müssen zwischen dem Spieler und dem Verein schriftlich abgeschlossen werden. Sie dürfen keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzung und Ordnungen des DFB, des SFV und des BFV verstoßen. Die Vertragsdauer ist auf maximal fünf Jahre (für Spieler über 18 Jahre) bzw. auf maximal drei Jahre (für Spieler unter 18 Jahre) begrenzt. Als Vertragsende ist immer der 30. Juni eines Jahres anzugeben (Mustervertrag - ist anbei als PDF verfügbar).
Der Abschluss eines Vertrages ist dem BFV unverzüglich (binnen weniger Tage) durch Zusendung einer Ausfertigung des Vertrages anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, so ist der Vertrag passrechtlich ohne Bedeutung. Während der Laufzeit eines Vertrages kann der Vertragsspieler nur Spielrecht für den Verein erhalten, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat. Ein Vereinswechsel während der Vertragslaufzeit ist also nicht möglich. Auch ein Vertrag als Lizenzspieler löst den Kontrakt nicht auf. Selbstverständlich steht es den Vereinen und den Spielern frei, den Vertrag einvernehmlich zu lösen. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung (Beendigung vor Ende des ersten Vertragsjahres) hat aber das sofortige Erlöschen der Spielerlaubnis zur Folge. Wird der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30. Juni) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der festgelegten Ausbildungsentschädigung im Amateurbereich an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.
Die Auflösung oder Verlängerung eines Vertrages ist dem BFV ebenfalls unverzüglich (binnen weniger Tage) und schriftlich anzuzeigen. Für einen Amateur, der bereits einen Vereinswechsel in diesem Spieljahr als Amateur vollzogen hat, und dem nach Zahlung eines Entschädigungsbetrages die sofortige Spielberechtigung (infolge Zustimmung) erteilt wurde und der danach einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollziehen möchte, ist an den abgebenden Verein der für den ersten Wechsel vorgesehene Entschädigungsbetrag (Ausbildungsentschädigung der Amateure) zu entrichten.
Die Anzeige eines Vertrages ist jederzeit möglich. Das bedeutet, dass der Vertrag auch für einen späteren Zeitraum angezeigt werden kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit zukünftiger Verträge ist jedoch, dass sie die nächste Spielzeit zum Gegenstand haben. Der Vorteil der frühzeitigen Vertragsanzeige ist nämlich, dass der Spieler für die Dauer der Vertragslaufzeit nur Spielrecht für diesen Verein erhalten kann. Die Vereinswechselunterlagen (Pass-/Spielberechtigungsantrag, und nachweisliche Abmeldung) sind dann zum gegebenen Zeitpunkt nachzureichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag bereits vorab eingereicht wurde. Alternativ kann nochmals eine Kopie des Vertrages beigelegt werden.
Die Verträge müssen auf der letzten Seite mit dem Vereinsstempel und der Unterschrift eines Vereinsbevollmächtigten versehen sein. Ebenso müssen sie vom Spieler und bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
Für Spieler, die Nicht-EU-Ausländer sind, muss eine gültige Aufenthaltsgenehmigung und eine gültige Arbeitserlaubnis mit eingereicht werden. Die Spielerlaubnis wird dann bis zum Ende der Spielzeit (30. Juni) erteilt, die von der Laufzeit der Aufenthaltsgenehmigung und der Arbeitserlaubnis vollständig umfasst wird.
Beim Vereinswechsel eines Spielers, der bisher Amateur war und beim neuen Verein Vertragsspieler wird oder beim Wechsel eines Spielers, dessen Vertrag beim bisherigen Verein beendet ist und der beim neuen Verein wieder Vertragsspieler wird, gelten nachstehende Regelungen:
Der Vereinswechsel kann generell nur in zwei Wechselperioden stattfinden (Ausnahmen sind möglich: Z. B. wenn ein Vertragsspieler nachweislich sechs Monate nach seinem Vertragsende nicht mehr Fußball gespielt hat). Für einen Vertragsspieler (egal ob über oder unter 23 Jahre) ist seit 1. Juli 2005 aufgrund des sog. "Oldenburger Urteils" keine Ausbildungsentschädigung mehr zu bezahlen.
1. Vereinswechsel in Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August)
Beim Vereinswechsel eines Spielers in der Wechselperiode I wird das sofortige Spielrecht ohne Wartezeit für alle Spiele erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Passantrag und eine Ausfertigung des Vertrages in der Zeit vom 1. Juli bis spätestens 31. August bei der Passabteilung des BFV vorliegen (spätestmöglicher Vertragsbeginn = 01.09.).
2. Vereinswechsel in Wechselperiode II (1. bis 31. Januar)
Auch hier gilt, dass der Passantrag und eine Ausfertigung des Vertrages im genannten Zeitraum, also vom 1. bis spätestens 31. Januar bei der Passabteilung vorliegen (spätestmöglicher Vertragsbeginn = 01.02.).
2.1. Wechsel eines Spielers, der beim bisherigen Verein Vertragsspieler war und der beim neuen Verein wieder einen Vertrag als Vertragsspieler erhält (Wechsel ohne Statusänderung):
Eine sofortige Spielerlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn der Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet und die Zustimmung des abgebenden Vereins erteilt worden ist.
2.2. Wechsel eines Spielers, der beim bisherigen Verein Amateur war und der beim neuen Verein einen
Vertrag als Vertragsspieler erhält (Wechsel mit Statusveränderung):
Nur bei Zustimmung des abgebenden Vereins kann eine sofortige Spielerlaubnis erteilt werden. Bei Nicht-Zustimmung ist der Wechsel nicht möglich bzw. das Spielrecht wird erst sechs Monate nach dem letzten Spiel (Privat- oder Verbandsspiel -) erteilt.
In den Fällen 2.1. und 2.2. muss der neu abzuschließende Vertrag als Vertragsspieler eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) haben.
Wichtig ist also, dass der Passantrag für den Spieler und eine Ausfertigung des Vertrages fristgerecht beim BFV eingereicht werden. Zudem ist zu beachten, dass der Wechsel eines Spielers, der beim neuen Verein Vertragsspieler wird, in Wechselperiode II nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins möglich ist.
Bei der Verlängerung eines bestehenden Vertrages sowie bei einem Statuswechsel (Amateur wird Vertragsspieler im gleichen Verein bzw. ein bisheriger Vertragsspieler bleibt als Amateur beim gleichen Verein) ist das Spielrecht jeweils neu zu beantragen. Es wird dann auch ein neuer Spielerpass ausgestellt. Bei der Einreichung des Vertrages ist daher immer auch ein Passantrag sowie der bisherige Spielerpass beizufügen bzw. bei zukünftigen Verträgen bis spätestens kurz vor Vertragsbeginn nachzureichen.
Den Mustervertrag für Vertragsspieler gibt es anbei im pdf-Format zum downloaden.
(Hinweis: Der Mustervertrag für Vertragsspieler versteht sich als unverbindlicher Vorschlag. Er wurde mit großer Sorgfalt verfasst. Dennoch kann keine Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der einzelnen Bestimmungen übernommen werden. Eine eigene rechtliche Überprüfung durch den Verwender, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Rechtsentwicklungen und die konkreten Bedürfnisse und Ziele der Vertragsparteien, bleibt daher unentbehrlich. Aus den genannten Gründen ist die Haftung des BFV für den Inhalt des Mustervertrages ausgeschlossen.)
Seit Februar 2022 sind nun auch bei den Vertragsspielern die ersten Online-Verfahren in SpielPlus BFV – Antragstellung Online freigeschaltet und nutzbar.
Für Vereine gibt es dabei folgende Möglichkeiten:
Zu jeder Möglichkeit findest Du unten einen ausführlichen Leitfaden mit Ablaufbeschreibung und wertvollen ergänzenden Hinweisen als pdf-Datei.
Die Online-Antragstellung ist für folgende Antragsarten noch nicht möglich: