Neben den Fristen für Vereinswechsel gibt es hier auch die Tabellen für die eventuell anfallende Ausbildungs- und Förderungsentschädigung. (gültig seit 1. November 2002, neu gegliedert am 24.05.2012)
Beim Vereinswechsel eines Spielers, der beim aufnehmenden Verein den Amateurstatus hat (also keinen Vertrag als Vertragsspieler erhält) gelten nachstehende Regelungen:
Der Vereinswechsel kann generell nur in zwei Wechselperioden stattfinden (Ausnahmen sind möglich; z. B. wenn der Spieler nachweislich sechs Monate nicht mehr Fußball gespielt hat). Das Privatspielrecht (ausreichend für Hallenturniere, Freundschafts- und Vorbereitungsspiele, Seniorenspiele, nicht aufstiegsberechtigte Herrenmannschaften) wird grundsätzlich ab Eingang der kompletten Unterlagen (Vereinswechselantrag, Spielerpass und Nachweis der Abmeldung) erteilt. Das Verbandsspielrecht wird folgendermaßen erteilt:
(Abmeldung bis zum 30. Juni und Eingang des Passantrages bis spätestens 31. August):
Bei Zustimmung: Ab Eingang der kompletten Unterlagen, frühestens ab 1. Juli.
Bei Bezahlung der Ausbildungsentschädigung: Ab Eingang der kompletten Unterlagen und dem Nachweis der Bezahlung der Ausbildungsentschädigung, frühestens ab 1. Juli.
Bei Nicht-Zustimmung: Ab 1. November des folgenden Spieljahres bzw. nach § 44 SpO (sechsmonatige Inaktivität; siehe unten - Wegfall der Wartezeit).
Bei nachträglicher Zustimmung: Ab dem Tag des Eingangs der nachträglichen Zustimmung, frühestens ab 1. Juli.
(Die nachträgliche Zustimmung oder der Nachweis der Bezahlung muss bis spätestens 31. August beim BFV vorliegen! Spätere Eingänge können nicht mehr berücksichtigt werden!)
Meldet sich ein Spieler bis zum 30. Juni eines Jahres bei seinem bisherigen Verein ab und gehen die kompletten Unterlagen bis zum 31. August des gleichen Jahres beim BFV ein und hat der Spieler die Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel vom abgebenden Verein, hat der aufnehmende Verein die Wahlmöglichkeit, die spielklassenbezogenen und in der Höhe begrenzten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen an den abgebenden Verein zu entrichten (als Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel) oder die Wartefrist bis zum Eintritt des Verbandsspielrechts zu akzeptieren. Eine Pflicht zur Zahlung der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung besteht für den aufnehmenden Verein nicht!
Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Verbandsspiele erteilt wird. Bei Junioren-Förder-Gemeinschaften ist die Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft des Stammvereins entscheidend. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai (Abmeldung nach dem 1. Mai) gilt die Spielklasse der neuen Saison. Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der
3. Liga und darüber | 5.000 € |
Regionalliga | 3.750 € |
Bayernliga | 2.500 € |
Landesliga | 1.500 € |
Bezirksliga | 750 € |
Kreisliga | 500 € |
Kreisklasse und darunter | 250 € |
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.
Hatte der aufnehmende Verein am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Spieler wechselt, weder eine eigene A-, noch eine eigene B- noch eine eigene C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) im Spielbetrieb, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 Prozent. Bei einer Junioren-Förder-Gemeinschaft (JFG) sowie bei einer Junioren-Spielgemeinschaft gelten insgesamt 15 eigene A-, B- und C-Juniorenspieler des betreffenden (Stamm-)Vereins als anrechnungsfähiges Juniorenteam für den (Stamm-)Verein. Ebenso erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 Prozent, wenn der wechselnde Spieler das 17. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und er die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen beim abgebenden Verein gespielt hat.
Die vorstehenden Beträge reduzieren sich um 50 Prozent, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Privatspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat.
Die genauen Beträge für sämtliche möglichen Vereinswechsel im Herrenbereich können Sie aus der am Ende dieses Kapitels stehenden Tabelle ("Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen im Amateurbereich - Herren") direkt entnehmen.
Die Höhe der Entschädigung bei Spielerinnen können Sie ebenfalls der am Ende dieses Kapitels stehenden Tabelle entnehmen.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Die Bezahlung der Ausbildungsentschädigung durch den neuen Verein ersetzt die fehlende Zustimmung des bisherigen Vereins. Kann der neue Verein dem Verband gegenüber die Zahlung nachweisen, wird das Spielrecht erteilt, als würde die Zustimmung zum Vereinswechsel vorliegen.
In der Wechselperiode II (Abmeldung bis 31. Dezember und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31. Januar) existieren keine festgelegten und in der Höhe begrenzten Entschädigungsbeträge. Hier sind evtl. zu zahlende Entschädigungsbeträge frei zu vereinbaren. Eine Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsentschädigung besteht nicht.
Nimmt ein Spieler nach dem 30. Juni noch an Verbandsspielen seines Vereins teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30. Juni als Abmeldetag. In diesen Fällen ist eine Bestätigung des zuständigen BFV-Spielleiters über das am betreffenden Tag angesetzte Verbandsspiel zusammen mit den Wechselunterlagen einzureichen. (Gilt nicht für Freundschafts-, Privatspiele etc.!)
(Abmeldung vom 1. Juli bis 31. Dezember und Eingang des Passantrages bis spätestens 31. Januar):
Bei Zustimmung: Ab Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen, jedoch frühestens zum 1. Januar.
Bei Nicht-Zustimmung: Nach § 44 SpO (sechsmonatige Inaktivität; siehe unten - Wegfall der Wartezeit).
Bei nachträglicher Zustimmung: Ab dem Tag des Eingangs der nachträglichen Zustimmung, frühestens ab 1. Januar.
(Die nachträgliche Zustimmung muss bis spätestens 31. Januar beim BFV vorliegen ! Spätere Eingänge können nicht mehr berücksichtigt werden!)
In der Wechselperiode II (Abmeldung bis 31. Dezember und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31. Januar) existieren keine festgelegten und in der Höhe begrenzten Entschädigungsbeträge. Hier sind evtl. zu zahlende Entschädigungsbeträge frei zu vereinbaren. Eine Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsentschädigung besteht nicht.
Wegfall der Wartezeit
Die Wartezeit für Verbandsspiele kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf. Die wichtigsten davon sind: