Schon seit Monaten hatten nahezu alle Expert*innen aus Medizin und Wissenschaft – unter anderem aus Aerosolforschung, Epidemiologie und Sportwissenschaft – vor den gesundheitlichen und gesellschaftlichen Gefahren gewarnt, die mit dem Verbot des organisierten Sporttreibens einhergehen. Außerdem stelle Sport unter freiem Himmel kein erhöhtes Infektionsrisiko dar, so die Aussage der Expert*innen.
Nun hat die Bayerische Staatsregierung nach dem Offenen Brief des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) zumindest in einem Punkt rasch für Klarheit gesorgt, der die Amateurfußballer*innen in den vergangenen Tagen mächtig frustriert hatte: Ab diesem Freitag, 21. Mai 2021, ist altersunabhängiges Mannschaftstraining (generell Kontaktsport unter freiem Himmel) in Gruppenstärken bis zu 25 Personen wieder gestattet – Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die 7-Tages-Inzidenz unter 100 liegt und alle Teilnehmenden auf das COVID-19-Virus getestet sind, oder aber zur Gruppe der Corona-Genesenen und vollständig Geimpften zählen. In Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 sind keine Testungen erforderlich.
Nachfolgend findest du den aktuellen Gesetzestext (Stand 20.05)
1.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist (…) nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt; für Kinder unter 14 Jahren ist (…) ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;
2.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 (mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;
3.
in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
Darüber hinaus ermöglicht § 27 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die nachfolgenden Öffnungsschritte:
(1) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen:
3. kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis) verfügen, ab dem 21. Mai 2021 ferner
a) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;
(2) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf
3. kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel, ab dem 21. Mai 2021 ferner
a) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen;
c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen,