Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die seit 8. März gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ausgelegt und kommt damit auch der Bitte des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) nach, den Vereinen im Freistaat bei der Umsetzung der staatlich verordneten Vorgaben praxisnahe Antworten zu geben.
Die Bayerische Staatsregierung hat an diesem Donnerstagabend (18. März) bekannt gegeben, dass weitere, zunächst für den 22. März im Stufenplan in Aussicht gestellte Lockerungen nicht umgesetzt werden. Die aktuelle Verordnung besitzt zunächst bis einschließlich 28. März 2021 Gültigkeit.
Bis 28. März 2021 ist kontaktloses Fußball-Training wieder möglich. Dies aber nur in definierten und limitierten Gruppengrößen, unter freiem Himmel und unter Wahrung des Mindestabstandes. Entscheidend sind die jeweils aktuellen Sieben-Tages-Inzidenzwerte vor Ort.
Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die genannten Zwecke zulässig.
Wie erfahre ich den aktuellen Inzidenz-Wert?
Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen hierzu Informationen auf Ihren Homepages bereit. Eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages findest du auf dieser Karte des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Was ist, wenn sich der Inzidenz-Wert ändert?
Wird ein Wert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder nicht mehr überschritten, hat dies die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich amtlich bekanntzumachen. In dieser Bekanntmachung ist der erste Geltungstag (frühestens der Tag nach der amtlichen Bekanntmachung) anzugeben. Du findest eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages auf dieser Karte des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
Ist für den maßgeblichen Inzidenz-Wert der Wohnort oder der Ort der Sportausübung heranzuziehen?
Maßgeblich ist der Inzidenzwert des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in welchem bzw. in welcher die Sportausübung an der Sportstätte erfolgt.
Ist auch Wettkampfbetrieb möglich?
Dies ist grundsätzlich möglich, für den Fußball trifft dies aber ausdrücklich nicht zu. Zwar ist eine Unterscheidung zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb nicht vorgesehen. Die aktuellen Regelungen beziehen sich jedoch lediglich allgemein auf die Sportausübung. Es müssen aber beim Wettkampfbetrieb die Vorgaben zur Sportausübung, insbesondere hinsichtlich der Teilnehmerzahl, eingehalten werden. Außerdem gilt für Fußball die Kontaktfreiheit der Beteiligten und das Einhalten von Mindestabständen, damit ist Wettkampfbetrieb für den Fußball aktuell nicht möglich.
Was ist kontaktfreier Sport?
Eine sportartspezifische Ein- bzw. Zuordnung ist nicht erforderlich. Es kommt vielmehr (allein) darauf an, dass der Sport generell ohne Kontakt ausgeübt wird. Somit ist etwa auch ein Fußballtraining möglich, sofern ausschließlich ohne Kontakt (z.B. Passspiel) trainiert wird; Zweikampftraining ist hingegen nicht zulässig.
Es ist derzeit nur die kontaktfreie Sportausübung erlaubt. Gilt dies auch für Personen desselben Hausstands?
Bei Personen desselben Hausstands ist die gemeinsame Sportausübung auch mit Kontakt möglich.
Beziehen sich die angegebenen Gruppengrößen auf sog. „feste Gruppen“ oder können diese bzgl. der Gruppenzusammenstellung pro Sportangebot im Freien variieren?
Aus infektionsschutzfachlichen Gesichtspunkten sind möglichst feste, gleichbleibende Gruppenzusammensetzungen zu empfehlen. Die jeweiligen Kontaktbeschränkungen sind zwingend zu beachten.
Ist ein Trainer/Übungsleiter bei den jeweils geltenden Höchstgrenzen für Gruppen einzubeziehen?
Sofern der/die Trainer*in/Übungsleiter*in selbst nicht wie die anderen Sportler*innen an der Sportausübung teilnimmt (bspw. im Sinne eines „Spielertrainers“) und sich insoweit auf die „Anleitung“ beschränkt, zählt er oder sie nicht zur Gruppe.
Dürfen Umkleiden, Duschen und sonstige Gemeinschaftsräume genutzt werden?
Nein, es dürfen ausschließlich die Sportflächen unter freiem Himmel bzw. Freiluftsportanlagen betrieben und genutzt werden. Die Nutzung von WC-Anlagen ist aber möglich.
Ist ab 8. März 2021 ein neues Rahmenhygienekonzept Sport der beiden Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie für Gesundheit und Pflege zu beachten?
Ein neues, aktualisiertes Rahmenhygienekonzept Sport der beiden Staatsministerien wird erst für die geplanten Öffnungsschritte ab 22. März 2021 erstellt.
Ist im Breitensportbetrieb ein Hygieneschutzkonzept hinsichtlich Kontaktnachverfolgung, Anreise, Parkplatz, Sportstättennutzung etc. zwingend erforderlich?
Für die Öffnungsschritte ab 8. März 2021 ist für den Breitensportbetrieb noch kein zusätzliches oder neues Hygienekonzept zwingend erforderlich, erst für die weiteren Öffnungsschritte ab frühestens 28. März 2021.
Die Ausübung von Mannschaftssport (z.B. Fußball) ist derzeit untersagt. Darf in sog. Mannschaftssportarten aber kontaktfrei trainiert werden?
Sofern die Sportausübung nicht mannschaftsspezifisch, sondern ohne Kontakt erfolgt, ist dies auch unter Berücksichtigung der geltenden Voraussetzungen (wie Beachtung der Gruppengröße usw.) möglich. Somit ist etwa auch ein Fußballtraining möglich, sofern ausschließlich ohne Kontakt (z.B. Passspiel) trainiert wird; Zweikampftraining ist hingegen nicht zulässig.
Ist die gleichzeitige Sportausübung von mehreren Gruppen auf einer Sportstätte erlaubt?
Dies ist dann möglich, wenn die jeweilige Sportstätte räumlich und funktional klar voneinander abgetrennte Sportflächen aufweist (z.B. einzelne Tennisplätze in einer Tennisfreianlage). Das heißt, es genügt gerade nicht, lediglich den Mindestabstand einzuhalten.
Ist für Erwachsene und Jugendliche die Sportausübung derzeit auch in geschlossenen Räumen erlaubt?
Nein. Es ist nur die Sportausübung ohne Kontakt im Freien bzw. in Freiluftsportstätten erlaubt.
Dürfen Erziehungsberechtigte beim Training und Wettkampf ihrer Kinder anwesend sein?
Ja, minderjährige Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist zudem einzuhalten.
Welche Sportarten sind bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 erlaubt?
Grundsätzlich sind alle Sportarten zulässig, die mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person kontaktfrei im Freien ausgeübt werden können. Hierzu gehören beispielsweise Golf, Tennis, teilweise Wassersport (Rudern, Kanu, Kajak…) o. Ä.
*Diese Angaben beruhen auf Informationen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, die hier abrufbar sind.
Die BFV-Verbandstrainer haben für die jetzt geltenden Regeln zum kontaktfreien Training unter Einhaltung der Mindestabstände einen Leitfaden zur Trainingsgestaltung erarbeitet, der auch entsprechende Übungsformen berücksichtigt und entsprechend anschaulich darstellt.