Grundvoraussetzung bleibt nach wie vor die Tatsache, dass gemäß §27 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung „die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten“ diese Öffnungen ausdrücklich erlauben muss.
„Damit herrscht jetzt zumindest mal Klarheit in einem Punkt, der in den vergangenen Tagen in Bayern für reichlich Wirrwarr und damit Frust bei den Sportler*innen gesorgt hatte. Die Auslegung der staatlichen Vorgaben wurden bayernweit völlig unterschiedlich gehandhabt“, sagt BFV-Geschäftsführer Jürgen Igelspacher: „Das ist ein wichtiger Schritt zurück zu etwas mehr Normalität, wenngleich die Testungen nach wie vor in Gebieten mit 7-Tages-Inzidenzen zwischen 50 und 100 eine hohe Hürde für unsere Vereine darstellen. Deswegen setzen wir uns nach wie vor dafür ein, dass auch Testungen, die in KiTas, Schulen oder beim Arbeitgeber durchgeführt werden, für den Sport herangezogen werden können.“ Aktuell heißt es in der Verordnung, dass die Sportler*innen über einen „Nachweis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen“ müssen.
Die Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in der Nacht zum Donnerstag entsprechend veröffentlicht worden.
Beim Bayerischen Fußball-Verband setzt man nun darauf, in den kommenden Tagen und Wochen weitere Lockerungen für seine rund 1,6 Millionen Mitglieder im Freistaat erreichen zu können, die der Vorstand in dem Offenen Brief an Ministerpräsident Dr. Markus Söder, Innen- und Sportminister Joachim Herrmann sowie Gesundheitsminister Klaus Holetschek sehr klar formuliert hat.